§ 37a – Anzeigepflichten der Inhaber einer Waffenbesitzkarte oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz und der Inhaber einer nichtgewerbsmäßigen Waffenherstellungserlaubnis
Der Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen nach § 10 Absatz 1 Satz 1 oder einer gleichgestellten anderen Erlaubnis zum Erwerb und Besitz sowie der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat der zuständigen Behörde den folgenden Umgang mit fertiggestellten Schusswaffen, deren Erwerb oder Besitz der Erlaubnis bedarf, binnen zwei Wochen schriftlich oder elektronisch anzuzeigen: die Überlassung, normal normal den Erwerb, normal normal die Bearbeitung durch a) Umbau oder normal normal b) Austausch eines wesentlichen Teils. normal normal normal alpha normal normal normal arabic Der Inhaber einer Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen nach § 26 Absatz 1 Satz 1 hat auch die Herstellung, jedoch erst nach Fertigstellung, gemäß Satz 1 anzuzeigen. Die Pflicht zur Anzeige nach Satz 1 besteht auch dann, wenn ein Blockiersystem eingebaut oder entsperrt wird.
Kurz erklärt
- Inhaber einer Waffenbesitz-Erlaubnis müssen der Behörde bestimmte Vorgänge mit Schusswaffen innerhalb von zwei Wochen melden.
- Zu den meldepflichtigen Vorgängen gehören die Überlassung, der Erwerb und die Bearbeitung von Schusswaffen.
- Bei der Bearbeitung sind Umbauten oder der Austausch wesentlicher Teile meldepflichtig.
- Auch die Herstellung von Schusswaffen muss nach Fertigstellung angezeigt werden.
- Die Meldepflicht gilt auch für Änderungen an Blockiersystemen von Schusswaffen.